Rechtsprechung
BFH, 12.02.2020 - VI R 17/20 (VI R 64/12), VI R 17/20, VI R 64/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Bundesfinanzhof
EStG § 9 Abs 6, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 10d Abs 4 S 2, EStG VZ 2006
Aufwendungen für ein Erststudium keine Werbungskosten - rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Abs 6 EStG 2002 vom 07.12.2011, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 10d Abs 4 S 2 EStG 2002, EStG VZ 2006
Aufwendungen für ein Erststudium keine Werbungskosten - IWW
§ 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Abs. 6 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO
- Wolters Kluwer
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten
- rewis.io
Aufwendungen für ein Erststudium keine Werbungskosten
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 9 Abs. 6
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten - datenbank.nwb.de
Aufwendungen für ein Erststudium keine Werbungskosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Kosten des Bachelor-Studiums
- lto.de (Kurzinformation)
Erstausbildung nicht von der Steuer absetzbar
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Aufwendungen für ein Erststudium sind keine Werbungskosten
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Aufwendungen für ein Erststudium keine Werbungskosten
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Aufwendungen für ein Erststudium keine Werbungskosten
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig
- datev.de (Kurzinformation)
Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig
- pwc.de (Kurzinformation)
Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Aufwendungen für Erstausbildung sind keine Werbungskosten - Ausschluss des Werbungskostenabzugs von Berufsausbildungskosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses nicht verfassungswidrig
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Ausbildungskosten
- Erststudium
- Sonderausgaben
- Einzelne Sonderausgaben
- Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung
Sonstiges (2)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 9 Abs 6, EStG § 12 Nr 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG Art 2, BeitrRLUmsG Art 25 Abs 4, GG
Werbungskosten, Erststudium, Verfassungswidrigkeit - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EStG § 9 Abs 6 ; EStG § 12 Nr 5 ; EStG § 52 ; BeitrRLUmsG Art 2 ; BeitrRLUmsG Art 25 Abs 4 ; GG
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 25.11.2011 - 1 K 2819/08
- BFH, 18.12.2014 - VI R 64/12
- BFH, 12.02.2020 - VI R 17/20 (VI R 64/12), VI R 17/20, VI R 64/12
Papierfundstellen
- NJW 2020, 2431
- FamRZ 2020, 1558
- BStBl II 2020, 719
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- FG Düsseldorf, 25.11.2011 - 1 K 2819/08
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Studienaufwendungen als vorweggenommene …
Auszug aus BFH, 12.02.2020 - VI R 17/20
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.11.2011 - 1 K 2819/08 F, der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 vom 04.04.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 30.06.2008 aufgehoben.Der von der Klägerin hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) in dem zuletzt von der Klägerin noch aufrechterhaltenen Umfang mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 282 veröffentlichten Gründen statt.
- BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14
Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß
Auszug aus BFH, 12.02.2020 - VI R 17/20
c) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2019 - 2 BvL 22-27/14 entschieden, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs von Berufsausbildungskosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses verfassungsgemäß ist. - BFH, 11.12.2018 - III R 26/18
Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit
Auszug aus BFH, 12.02.2020 - VI R 17/20
b) Die Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium im Kindergeldrecht (s. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2018 - III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, und vom 22.05.2019 - III R 69/18) ist für die Auslegung des im Streitfall maßgeblichen § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG nicht von Bedeutung. - BFH, 28.07.2011 - VI R 7/10
Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Erststudiums - Systematisches …
Auszug aus BFH, 12.02.2020 - VI R 17/20
Auf dieser Grundlage gelangte das FG unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 28.07.2011 - VI R 7/10 (BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557) zwar zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Klägerin für das Erststudium als Werbungskosten anzuerkennen und daher bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.2006 nicht ausgeglichene negative Einkünfte in Höhe von 5.937,05 EUR zu berücksichtigen seien. - BFH, 22.05.2019 - III R 69/18
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Zur …
Auszug aus BFH, 12.02.2020 - VI R 17/20
b) Die Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium im Kindergeldrecht (s. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2018 - III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, und vom 22.05.2019 - III R 69/18) ist für die Auslegung des im Streitfall maßgeblichen § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG nicht von Bedeutung.
- FG Niedersachsen, 30.01.2024 - 8 K 134/23
Berufsausbildung; Kindergeld
Zwar hat der BFH mit Urteil vom 12. Februar 2020 (VI R 17/20 , BStBl II 2020, 719 [BFH 12.06.2018 - VII R 19/16] ) entschieden, dass die Auslegung der im § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmaliger Berufsausbildung und Erststudium im Kindergeldrecht für die Auslegung des im dortigen Streitfall maßgeblichen § 9 Abs. 6 EStG nicht von Bedeutung seien; dies impliziert nach Auffassung des erkennenden Senats jedoch nicht, dass die gesetzliche Definition im § 9 Abs. 6 EStG bei der Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ignoriert werden kann. - FG Nürnberg, 09.01.2023 - 3 K 782/22
Kindergeld im Rahmen der Erstausbildung
b) Dies ergibt sich daraus, dass im EStG die Begriffe einheitlich auszulegen sind und § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG den Begriff Berufsausbildung als Erstausbildung definiert, während die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale nicht umschrieben werden (vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2020 VI R 17/20 (VI R 64/12), BStBl. II 2020, 719).